Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Bedeutung der Definition
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Definition Staatsangehöriger. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g definiert, wann eine natürliche Person, eine juristische Person (zum Begriff vgl. Rz. 16 ff.), eine Personengesellschaft und eine andere Personenvereinigung (zum Begriff vgl. Rz. 25) Staatsangehörige in Bezug auf einen Vertragsstaat sind. Dies ist abkommensrechtlich für die Anwendung der folgenden Abkommensartikel entscheidend:
Art. 4 Abs. 2 Buchst. c (Bestimmung des Ansässigkeitsstaats);
Art. 19 (Verteilung des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus dem öffentlichen Dienst);
Art. 24 Abs. 1 (Anspruch auf Gleichbehandlung).
Bis zur Revision des OECD-MA 1992 wurde der Ausdruck „Staatsangehöriger“ noch in Art. 24 Abs. 2 definiert (vgl. Rz. 3). In einigen DBA ist die Definition dort immer noch zu finden.