Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Innerstaatliches Recht
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§ 117 AO. Nach § 117 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen (zu § 117 AO siehe auch Art. 26 Rz. 29 ff.). Die Inanspruchnahme von Amtshilfe gilt auch für die Vollstreckungshilfe. § 117 Abs. 2 AO erlaubt es den Finanzbehörden, auf der Basis innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen bzw. innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU (EU-Beitreibungsgesetz) Vollstreckungshilfe zu leisten. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, erlaubt es § 117 Abs. 3 AO bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, Vollstreckungshilfe zu leisten (Kulanzhilfe, siehe auch Art. 26 Rz. 32).
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Zuständigkeit. Das BMF hat seine Zuständigkeit für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG auf das BZSt übertragen. Das BZSt übermittelt inländische Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde und nimmt entsprechende ausländische Ersuchen entgegen.