Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Innerstaatliches Recht, § 117 AO
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Nationale Grundvorschrift. § 117 AO ist für den deutschen Rechtsanwender die Ausgangsbasis für die steuerliche Amtshilfe. Die Überschrift zu der Vorschrift beinhaltet zwar auch den Begriff der Rechtshilfe, jedoch ist die eigentliche Rechtshilfe gesondert geregelt (s. Rz. 27, 28).
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Ersuchen um Amtshilfe durch eine deutsche Finanzbehörde. § 117 Abs. 1 AO gibt den Finanzbehörden das Recht, zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Um internationale Amtshilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Amtshilfe entsprechend den §§ 111 ff. AO vorliegen. Insbesondere muss das Amtshilfeersuchen für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sein. Die ersuchende Behörde muss außerdem außerstande sein, die erforderliche Amtshandlung selbst durchzuführen. Zwischenstaatliche Amtshilfe wird beansprucht, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind. Der zwischenstaatliche Informationsaustausch dient auch der Sachv...