Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
16
DBA. Wenn Deutschland in seinen DBA die Vollstreckungshilfe vereinbaren will, ist der aktuelle Art. 27 die Grundlage. Ob in bilateralen DBA eine Vollstreckungshilfe vereinbart wird, entscheidet die deutsche Praxis von Staat zu Staat individuell. In älteren deutschen DBA, die eine Vollstreckungsklausel enthalten, finden sich regelmäßig Abweichungen vom Wortlaut des Art. 27.
17
Amts- und Rechtshilfeabkommen. Mit Italien und Österreich bestehen Abkommen über die steuerliche Amts- und Rechtshilfe, die auch die Vollstreckungshilfe beinhalten. Mit den Niederlanden gibt es ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken.