Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
635
Zeitlichen Anwendungsbereich des DBA-Luxemburg 2012 prüfen. Wegen der erheblichen Unterschiede ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt, zu dem ein Verständigungsverfahren geführt werden soll, in den zeitlichen Anwendungsbereich des DBA-Luxemburg 2012 fällt (siehe oben Rz. 633).
636
Bei Anwendbarkeit der alten Regeln: Antrag nur bei nachgewiesener Doppelbesteuerung, Frist von vier Jahren, ggf. Relevanz innerstaatlicher Umsetzungsfristen, kein Schiedsverfahren. Nach Art. 22 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958 ist ein Verständigungsverfahren nur möglich, wenn eine (mindestens voraussichtliche) Doppelbesteuerung nachgewiesen wird. Außerdem gilt: Bei DBA ohne Antragsfrist aus Sicht der deutschen Verwaltung Antragstellung innerhalb von 4 Jahren ab der relevanten Besteuerungsmaßnahme (siehe oben Rz. 90); ggf. Relevanz innerstaatlicher Umsetzungsfristen, kein Schiedsverfahren.
637
Bei Anwendbarkeit des Art. 24 DBA-Luxemburg 2012: Antragstellung i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat, nähere Ausgestaltung des Schiedsverfahrens noch abzuwarten. Anders als nach dem OECD-MA 2017 muss ein An...