Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 24 Abs. 1—4 DBA-Luxemburg 2012 übereinstimmend mit Art. 25 OECD-MA vor Änderung 2017. Art. 24 des DBA vom , in Kraft getreten am , entspricht vollständig dem damaligen Stand des Art. 25 OECD-MA. Das neue DBA und damit auch der neue Verständigungsartikel ist nach Art. 30 Abs. 2 DBA-Luxemburg 2012 anzuwenden auf am oder nach dem im Abzugsweg erhobene Steuern und im Übrigen auf Steuerjahre, die am oder nach dem beginnen. Durch die Änderungen im OECD-MA 2017 hat sich inzwischen eine Abweichungen ergeben: Anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ist ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.). Das DBA Luxemburg 2012 enthielt in Art. 24 Abs. 5 ursprünglich auch eine dem OECD-MA entsprechende Schiedsklausel. Allerdings ist diese mit Änderungsprotokoll vom für ab dem beginnende Verfahren ersatzlos aufgehoben worden. Die Aufhebung ist erfolgt, um parallele Verfahren neben der EU-Streitbeilegungsrichtlinie zu vermeiden.
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Verbleibende Relevanz des...