Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VI. Stellungnahme und „abschließende Entscheidung“
503
Stellungnahme des Schiedsgremiums, danach „abschließende Entscheidung“ der zuständigen Behörden. Der Beratende Ausschuss oder, wenn stattdessen eingerichtet, der Ausschuss für alternative Streitbeilegung, muss innerhalb von 6 Monaten nach seiner Einsetzung eine Stellungnahme zur Streitfrage abgeben (Art. 14 S. 1757 Abs. 1 der Richtlinie, § 17 Abs. 3 EU-DBA-SBG), und zwar mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie, § 17 Abs. 5 EU-DBA-SBG). Dabei stützt er sich auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Art. 1 sowie auf etwaige anwendbare nationale Vorschriften (Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie, § 17 Abs. 4 EU-DBA-SBG). Vgl. zur Bindung an Abkommensrecht bei Schiedsverfahren nach DBA oben Rz. 377, 381, 382, 390. Nach Auffassung einiger Stimmen in der Literatur schließt der Verweis auf nationale Vorschriften auch das gesamte Unionsrecht mit ein, was sodann Probleme aufwirft, wenn man das Schiedsgremium nicht als „Gericht eines Mitgliedsstaats“ einordnet, das nach Art. 267 AEUV zur Auslegung des Union...