Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Ungelöste Fragen des Falls
287
Mindestens eine ungelöste Frage. Ein Schiedsverfahren ist nicht möglich, wenn bereits eine Verständigung über alle Fragen des Falls vorliegt; darauf, ob der Steuerpflichtige mit der Verständigung einverstanden ist, kommt es nicht an (siehe bereits oben vor Rz. 275). Liegt hinsichtlich einer Frage noch keine Verständigung vor und geht eine der zuständigen Behörden hinsichtlich dieser Frage noch davon aus, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung gegeben ist, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen das Schiedsverfahren geboten (Art. 25 OECD-MK Rz. 71 Satz 2). Ist (abweichend vom OECD-MA) der Anwendungsbereich der Schiedsklausel auf bestimmte Fragen beschränkt oder sind bestimmte Fragen ausgeschlossen, kommt ein Schiedsverfahren trotz ungelöster Frage natürlich nur im Rahmen des Anwendungsbereichs in Betracht. Vgl. insoweit oben Rz. 269.
288
Nur ungelöste Fragen des Falls. Gegenstand des Schiedsverfahrens wird nicht der Fall, sondern werden nur die ungelösten Fragen des Falls. Im Übrigen verbleibt es bei den schon im Verständigungsve...