Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Zuständige Behörde
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Art. 3 Abs. 1 Buchst. f; in Deutschland BMF. Zuständige Behörden sind die in der Art. 3 Abs. 1 Buchst. f OECD-MA entsprechenden Vorschrift des jeweiligen Abkommens genannten, vgl. Rz. 69. Für Deutschland ist das für Abs. 3 Satz 2 das BMF, siehe Rz. 229.