Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Zuständige Behörden
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Art. 3 Abs. 1 Buchst. f.; in Deutschland BMF. Zuständige Behörden sind grundsätzlich die in der Art. 3 Abs. 1 Buchst. f OECD-MA entsprechenden Vorschrift des jeweiligen Abkommens genannten, vgl. Rz. 69. In Deutschland besteht die Besonderheit, dass zwar die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde bei der Durchführung von Verständigungsverfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 an das BZSt delegiert ist (vgl. Rz. 70), für Verfahren nach Abs. 3 gilt das aber ausdrücklich nicht. Eine Rückausnahme gilt wiederum für bilaterale APA-Verfahren, soweit sie auf Abs. 3 Satz 1 gestützt werden, insoweit gilt die Delegation an das BZSt. Im Übrigen verbleibt es beim in den Abkommen regelmäßig vorgesehenen Bundesministerium der Finanzen als zuständige Behörde. In der Praxis erfolgt regelmäßig eine Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.