Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Abs. 4
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Im Wesentlichen unverändert seit 1963. Der heutige Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem des OECD-Abkommensentwurfs 1963. Jedoch ist 1995 die Regelung zur gemeinsamen Kommission geändert worden. Bis dahin konnte Abs. 4 so verstanden werden, als müsse ein mündlicher Meinungsaustausch stets durch eine dafür gebildete Kommission geführt werden.