Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Verfahren zur Lösung zwischenstaatlicher Steuerkonflikte. Art. 25 sieht Verständigungsverfahren zur Beseitigung von Schwierigkeiten vor, die sich aus der Anwendung des Abkommens im weitesten Sinn ergeben (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 1). Der Artikel erlaubt Regierungs- bzw. Verwaltungsvertretern (nämlich den im Abkommen definierten „zuständigen Behörden“) der Vertragsstaaten, zusammenzuwirken, um zwischenstaatliche Steuerkonflikte zu lösen. Dabei geht es sowohl um Fälle der Doppelbesteuerung (rechtlicher wie wirtschaftlicher) als auch um (sonstige) Unstimmigkeiten in der Auslegung und Anwendung des Abkommens. Aus Sicht des BMF steht als Ziel der Verständigungsverfahren die übereinstimmende Anwendung der DBA im Vordergrund. Es handelt sich um bilaterales Verfahrensrecht, das überwiegend der Verwirklichung des materiellen Abkommensrechts dient, ein Stück weit aber auch darüber hinaus blickt (nämlich soweit in Abs. 3 Satz 2 im Abkommen nicht behandelte Fälle der Doppelbesteuerung angesprochen werden).
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Drei Verfahrensarten mit unterschiedlic...