Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
259
Staatsangehörigendiskriminierungsverbot. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot entspricht dem OECD-MA.
260
Kein Diskriminierungsschutz von Staatenlosen. Mangels entsprechender Regelung sind Staatenlose im Rahmen des bilateralen Verhältnisses zwischen Deutschland und Japan nicht in den Diskriminierungsschutz einbezogen.
261
Schuldnerdiskriminierungsverbot. Eine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 4 Satz 2 OECD-MA enthält das DBA-Japan nicht. Einen ausdrücklichen Schutz vor entsprechenden eventuellen Diskriminierungen gewährt der Abkommenswortlaut daher nicht. Nach der hier vertretenen Auffassung, dass die Diskriminierungsverbote in einem DBA nebeneinander anzuwenden sind, hat das „Fehlen“ des Schuldnerdiskriminierungsverbots im Hinblick auf Schulden keinen Einfluss auf die Anwendung der anderen DBA-Diskriminierungsverbote, insbesondere das Verbot der Diskriminierung fremdbeherrschter Unternehmen (vgl. Rz. 25 und Rz. 176).
262
Grenzüberschreitende Konsolidierung; Steuerliche Organschaft. Die in Protokollerklärung Nr. 10 enthaltene Regelung, dass die Diskriminierungsverbote nicht so ...