Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
226
Staatsangehörigendiskriminierungsverbot. Nach der hier vertretenen Auffassung bewirkt der Umstand, dass das DBA-Großbritannien keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthält, dass S. 1546 ein Steuerpflichtiger gem. Art. 1 OECD-MA in einem (oder in beiden) Vertragsstaat(en) ansässig sein muss, um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können (siehe näher zu den Konsequenzen Rz. 50 ff.). Zu beachten ist auch Art. 25 Abs. 6 DBA-Großbritannien (siehe zur Wirkung dieser Regelung Rz. 230).
227
Verbot der Diskriminierung von Staatenlosen. Das Verbot der Diskriminierung Staatenloser enthält nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Dies ist etwas überraschend, da das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot im DBA-Großbritannien diesen Einschub enthält. Da der Einschub beim Staatsangehörigendiskriminierungsverbot wie auch der — hier fehlende — Einschub beim Diskriminierungsverbot von Staatenlosen lediglich eine Klarstellung ist, nämlich, dass sich nicht ansässige Staatsangehörige bzw. Staatenlose nicht in gleichen Verhältniss...