Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Vergleichbarkeitsprüfung
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Vergleich. Die Besteuerung eines inländischen Unternehmens (Vergleichsperson) und die Besteuerung eines ausländischen Unternehmens hinsichtlich der durch die inländische Betriebsstätte ausgeübten gleichen Tätigkeit (Vergleichsmaßstab) müssen gleichmäßig erfolgen (Vergleich der steuerlichen Behandlung). Es handelt sich um einen hypothetischen Vergleich mit einem gedachten Vergleichsfall. Auf die von der Betriebsstätte tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist die steuerrechtliche Behandlung, die ein die gleiche Tätigkeit ausübendes inländisches Unternehmen erfahren würde, anzuwenden. Die Existenz eines solchen Unternehmens wird lediglich unterstellt (vgl. auch zum Staatsangehörigendiskriminierungsverbot Rz. 53).