Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Staatsangehörige des Vertragsstaats
48
Kein Schutz vor Inländerdiskriminierung. Art. 24 Abs. 1 schützt nur die Besteuerung der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats. Dem einen Vertragsstaat ist es nicht verwehrt, den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats steuerliche Vergünstigungen zu gewähren, die den eigenen Staatsangehörigen nicht gewährt werden (Art. 24 Rz. 14 OECD-MK).
S. 1505
49
Kein Schutz Angehöriger von Drittstaaten in den Vertragsstaaten. Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen anderer Staaten als den beiden Vertragsstaaten untersagt das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot nicht.