Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Niederlande als Ansässigkeitsstaat
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Art. 22 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012. Die Niederlande als Ansässigkeitsstaat vermeiden die Doppelbesteuerung durch eine — nicht auf den ersten Blick erkennbare — Kombination von Freistellungs- und Anrech S. 1473 nungsmethode. Zunächst werden in die Bemessungsgrundlage nach niederländischem Steuerrecht sämtliche Einkünfte einbezogen, auch soweit diese nach dem Abkommen über eine Verteilungsnorm mit abschließender oder offener Rechtsfolge in Deutschland besteuert werden können oder nur in Deutschland besteuert werden können (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Niederlande 2012). Die in Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande 2012 ausdrücklich genannten Einkünfte werden in den Niederlanden durch Steuerermäßigung nach den niederländischen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der niederländischen Steuer befreit. Dies soll im Ergebnis wie eine Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt wirken. Für die in Art. 22 Abs. 2 Buchst. c und d DBA-Niederlande 2012 genannten Einkünfte greift grds. eine Ermäßigung der niederländischen St...