Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Indien als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 2 DBA-Indien. Indien als Ansässigkeitsstaat verwendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich die Anrechnungsmethode (Art. 23 Abs. 2 DBA-Indien), soweit sich nicht die Pflicht zur Steuerfreistellung aus einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge (zum Begriff Systematik Rz. 44) ergibt. Nach der deutschen Fassung des Abkommenstexts ist nur die deutsche Einkommensteuer anrechnungsfähig, während der zugleich verbindliche englische Abkommenstext von „income tax“ spricht. Aus letzterem wird geschlossen, dass zwar nicht die deutsche Gewerbesteuer, aber sowohl die deutsche Einkommen- als auch Körperschaftsteuer anrechnungsfähig sei, da nach indischem Recht unter „income tax“ Einkommensteuer (individual income tax) und Körperschaftsteuer (corporate income tax) zu verstehen seien. Wie die englische Fassung in Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA-Indien zeigt, definiert diese Wortfassung allein die deutsche Einkommensteuer als „income tax“ nicht aber die Körperschaftsteuer („corporation tax“). Nach dem Abkommen kommt daher ledi...