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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat

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Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich (Freistellungsmethode). „Einkünfte aus Frankreich“ und die „in Frankreich gelegenen Vermögenswerte“ werden grds. gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Frankreich von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, soweit sie nicht unter Buchst. b, c und fallen (dazu Rz. 133135) und die Einkünfte bzw. Vermögenswerte nach den Verteilungsnormen in Frankreich „besteuert werden können“ (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung, dazu Systematik Rz. 12). Wird das Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat bereits auf Ebene der Verteilungsnormen abschließend ausgeschlossen (sog. Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge), findet Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich keine Anwendung (z.B. — abweichend zum OECD-MA — Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich; Betriebsstättengewinne, vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 3 DBA-Frankreich). Der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Frankreich vorgesehene Progressionsvorbehalt bezieht sich nur auf die nach Satz 1 freigestellt...

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