Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
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Systematik. Der Methodenartikel des DBA-Frankreich, in Teilen zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom , sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn Deutschland (Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich, dazu Rz. 132 ff.) bzw. Frankreich (Art. 20 Abs. 2 DBA-Frankreich, dazu Rz. 131) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit Methodenkongruenz, als Deutschland (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich) als auch Frankreich (dazu Rz. 131) von der Freistellungsmethode als Regelfall ausgehend nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch machen. Eine ansässigkeitsstaatsorientierte Subject-to-Tax-Klausel sieht das DBA-Frankreich nicht vor, so dass Deutschland durch Anwendung der Freistellungsmethode auch virtuelle Doppelbesteuerungen verhindert. Der Methodenartikel kennt bis auf die neu eingefügte Notifikationsklausel (s. Rz. 135) auch keine weitere Form von Switch-Over-Klauseln, insbesondere auch keinen Aktivitätsvorbehalt für Betriebsstättengewinne und Schachtelbeteiligu...