Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Progressionsvorbehalt (Art. 23B Abs. 2)
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Progressionsvorbehalt. Art. 23B lässt den Progressionsvorbehalt (dazu ausf. Rz. 45) auch bei Anwendung der Anrechnungsmethode zu. Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn sich die Steuerfreistellung für die dem Progressionsvorbehalt im Ansässigkeitsstaat unterliegenden Einkünfte und Vermögenswerte aus einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge ergibt.