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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. Art. 23A Abs. 4

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Hintergrund. Mit dem im Jahr 2000 aufgenommenen Art. 23A Abs. 4 OECD-MA schlägt die OECD die Aufnahme einer Klausel in DBA für Fälle vor, in denen der Quellenstaat die Einkünfte nicht besteuert, weil er von anderen Tatsachen ausgeht, oder das Abkommen anders auslegt als der Ansässigkeitsstaat. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Erwägungen des OECD-Steuerausschusses zur Besteuerung von Personengesellschaften und ist zu den dort auftretenden Qualifikationsproblemen entworfen worden.

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Überblick. Nach Art. 23A Abs. 4 ist — abweichend von Art. 23A Abs. 1 — der Staat, in dem eine Person ansässig ist, nicht verpflichtet, Einkünfte und Vermögen dieser Person, die nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, von der Besteuerung auszunehmen, wenn der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass er die Einkünfte oder das Vermögen seinerseits freistellt oder sie nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 Abs. 2 nur in begrenzter Höhe besteuert. Er findet nur Anwendung bei unterschiedlichen Ansichten der Vertragsstaaten über die Anwendung des DBA, dage...

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