Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine wesentlichen inhaltlichen Abweichungen. Die Abweichungen des Art. 2 DBA-Indien vom OECD-MA sind sprachlicher Art und führen zu keinen inhaltlichen Änderungen. Soweit das Abkommen über das OECD-MA hinaus auch die Länder der Vertragsstaaten als taugliche Steuergläubiger aufzählt, wird dadurch der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens nicht erweitert, da die Länder Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten sind (vgl. Rz. 17). Dass die Vermögenszuwachssteuer in Art. 2 Abs. 2 DBA-Indien nicht in die Aufzählung der Steuern vom Einkommen aufgenommen wurde, hat keine praktische Auswirkung. Insbesondere ist nach der hier vertretenen Auffassung die deutsche Wegzugsbesteuerung auch abkommensrechtlich als Steuer vom Einkommen im engeren Sinne in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens einzubeziehen (Vgl. Rz. 34).