Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Steuern vom Einkommen
28
Einkommen- und Körperschaftsteuern. Als Steuern vom Einkommen sind in erster Linie die Einkommensteuer als Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen und die Körperschaftsteuer als Steuer auf das Einkommen der juristischen Personen zu nennen. Beide Steuerarten gehören zur Gruppe der Ertragsteuern, deren Bemessungsgrundlage grundsätzlich das Welteinkommen der unbeschränkt einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Personen ist. Bei beschränkt Steuerpflichtigen können Einkommen- und Körperschaftsteuern auch von einem Teil des Welteinkommens erhoben werden. Erforderlich ist jedoch ein hinreichender Anknüpfungspunkt — genuine link — zum besteuernden Staat (vgl. Art. 1 Rz. 10). Der Steuerbegriff in Art. 2 Abs. 2 ist ebenfalls weit zu verstehen. Das OECD-MA will dem Grunde nach alle Steuern — unabhängig von ihrer Erhebungsform und der Bezeichnung — erfassen, die auf Einkünfte i.S. der Art. 6 bis 21 erhoben werden (können).
29
Solidaritätszuschlag. Zu einer Sonderform der Einkommensteuer zählt in Deutschland auch der Solidaritätszuschlag als eine ebenfalls unte...