Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Andere Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat
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Begrenzter Anwendungsbereich. Der Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 ist im Hinblick auf die nicht in Art. 6—20 geregelten Einkunftsarten sehr begrenzt. Einkünfte, die ihrer Art nach in den Art. 6—20 nicht behandelt werden, können in den folgenden Fällen in Betracht kommen:
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Abfindungen. Abfindungen, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen und nicht durch eine der in Art. 6—20 geregelten Tätigkeiten veranlasst sind, fallen unter Art. 21 Abs. 1. Stehen hingegen die Abfindungen in einem Veranlassungszusammenhang mit einer der in Art. 6—20 geregelten Tätigkeiten, sind vorrangig Art. 6—20 anzuwenden. So sind z.B. Abfindungen an einen Arbeitnehmer für ein vorzeitiges Ausscheiden aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis nach Art. 15 (Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit) zu erfassen, wenn sie im Fall einer unwirksamen Kündigung geleistet werden. Im Hinblick auf Abfindungen mit Versorgungscharakter (d.h. Abfindungen, die nach dem Ausscheiden an Stelle einer Pension gewährt werden) kommt die Anwendung von Art. 18 (Ruhegehälter) und 19 (öf...