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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Innerstaatliches Recht

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Verhältnis zu §§ 22, 23 EStG. Sowohl die sonstigen Einkünfte gem. §§ 22, 23 EStG als auch die anderen Einkünfte gem. Art. 21 stellen subsidiäre Einkunftsarten dar. Gleichwohl sind die anderen Einkünfte i.S.d. Art. 21 nicht deckungsgleich mit den sonstigen Einkünften i.S.d. §§ 22, 23 EStG. Denn Art. 21 Abs. 1 bezieht sich auf alle Einkünfte, die nicht unter Art. 6—20 fallen. Hingegen erfassen §§ 22, 23 EStG nur die dort ausdrücklich genannten Einkünfte. Insoweit haben §§ 22, 23 EStG keinen Auffangcharakter und erfüllen damit eine andere Funktion als Art. 21. Weiterhin ist Art. 21 nicht auf alle in §§ 22, 23 EStG genannten Einkünfte anzuwenden. So erfolgt die Verteilung der Besteuerungsrechte für private Veräußerungsgeschäfte gem. §§ 22 Nr. 2, 23 EStG nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1, 4 und 5 und nicht nach Art. 21 (vgl. dazu Art. 13 Rz. 44). Im Ergebnis können aus §§ 22, 23 EStG keine Anhaltspunkte für die Auslegung des Art. 21 gezogen werden.

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