Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Ausübung des Besteuerungsrechts
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Kein Ausübungszwang. Der Belegenheitsstaat kann sein Recht zur Besteuerung ausüben, muss es aber nicht. Die tatsächliche Besteuerung (u.a. Bemessung, Tarif) richtet sich nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des Belegenheitsstaats.
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Deutschland als Belegenheitsstaat. Deutschland als Belegenheitsstaat besteuert im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im betrieblichen Bereich nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn das inländische Grundstück zu einer inländischen Betriebsstätte gehört, sowie nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, sofern keine inländische Betriebsstätte vorhanden ist oder keine Zuordnung des Immobilienvermögens zu einer inländischen Betriebsstätte vorgenommen werden kann. Für im Privatvermögen gehaltene Immobilien findet über § 49 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG die Regelung zur Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Anwendung.
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Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Deutschland als Ansässigkeitsstaat stellt die Gewinne aus der Veräußerung von im Ausland belegenen unbeweglichen Vermögen regelmäßig unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Anders als bei der Erzielung von laufenden Einkünften ...