Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Auffangklausel für andere Einkünfte (Abs. 1)
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Art. 21 Abs. 1 OECD-MA 1963. In der Fassung des OECD-MA 1963 bestand Art. 21 nur aus einem Absatz. Dieser Absatz lautete wie folgt:
„Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.“
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Art. 21 Abs. 1 OECD-MA 1977. In der Fassung des OECD-MA 1977 wurde Art. 21 Abs. 1 gegenüber Art. 21 OECD-MA 1963 wie folgt neu gefasst:
„Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf die Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden“.
Durch die Formulierung „ohne Rücksicht auf die Herkunft“ stellt Art. 21 Abs. 1 OECD-MA 1977 klar, dass in den Anwendungsbereich dieser Regelung neben den in den Verteilungsnormen nicht ausdrücklich genannten Einkunftsarten auch die Einkünfte aus nicht ausdrücklich genannten Quellen fallen. Gleichwohl ergeben sich hieraus im Vergleich zur Fassung 1963 keine materiellen Unterschiede.
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Wörtliche Übereinstimmung ab 1992. Art. 21 Abs. 1 sti...