Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Art. 19 Abs. 1 OECD-MA
a) Weitgehende Übereinstimmung mit der Konzeption des OECD-MA
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Übereinstimmungen und Abweichungen. Die von Deutschland mit den wichtigsten Industriestaaten geschlossenen DBA orientieren sich weitgehend an den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden OECD-MA. Sie sehen daher übereinstimmend vor, dass grds. der Kassenstaat zur Besteuerung der Vergütungen berechtigt ist. Auch Art. 18 DE-VG entspricht weitgehend Art. 19 OECD-MA. Die (Ausnahme-) Regelung, dass allein der Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zur Besteuerung berechtigt ist, wenn die Voraussetzungen der Regelung über „Ortskräfte“ erfüllt sind, findet sich in allen DBA, die seit der entsprechenden Änderung des OECD-MA im Jahr 1977 abgeschlossen wurden. In der Literatur wird diese Konzeption zutreffend auch als „eingeschränktes Kassenstaatsprinzip“ bezeichnet (vgl. Rz. 36). Trotz der weitgehenden konzeptionellen Übereinstimmung mit dem OECD-MA weichen die von Deutschland abgeschlossenen DBA im Hinblick auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen z.T. deutlich vom OECD-MA ab. Dies g...