Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Ähnliche Organe
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Ausdehnung auf ähnliche Organe. Art. 16 nennt neben dem Aufsichts- und Verwaltungsrat keine weiteren Gesellschaftsorgane. Art. 16 Rz. 3 OECD-MK hebt allerdings hervor, dass in einigen Ländern Gesellschaftsorgane bestehen, die dem Aufsichts- und Verwaltungsrat vergleichbar sind. Dabei wird klargestellt, dass die Vertragsstaaten solche Gesellschaftsorgane in die dem Art. 16 korrespondierende Regelung aufnehmen können. Dementsprechend wird in einigen DBA die Anwendung des Art. 16 auf „ähnliche Organe“ ausgedehnt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Gremien, deren Funktionen nicht nur auf die Überwachung und Kontrolle beschränkt sind, sondern die ganz oder teilweise auch Aufgaben der Geschäftsführung wahrnehmen. Beispielsweise wird der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien auf Komplementäre einer in Belgien ansässigen KG auf Aktien und sogar auf geschäftsführende Organe erweitert (vgl. Rz. 61). Dies S. 1182 gilt auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich (vgl. Rz. 93), Art. 16 DBA-Japan (vgl. Rz. 77) und Art. 16 DBA-Schweden (...