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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

4. Vermeidung der Doppelbesteuerung

206

Großbritannien als Wohnsitzstaat. Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien vermeidet Großbritannien die Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus deutschen Quellen durch Anrechnung der deutschen Steuer auf hierauf geschuldete englische Steuer. Für Zwecke des Art. 23 Abs. 2 DBA-Großbritannien gelten Einkünfte einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, als aus deutschen Quellen stammend (Art. 23 Abs. 3 DBA-Großbritannien).

207

Deutschland als Wohnsitzstaat. Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die einer in Großbritannien im Sinne des DBA ansässigen Person zufließen, gewährt Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien die Freistellung der Einkünfte in Deutschland, wenn die Einkünfte in Großbritannien tatsächlich besteuert werden (siehe zuvor Rz. 203). Deutschland darf freigestellte Einkünfte nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA-Großbritannien bei der Festsetzung seines Steuersatzes berücksichtigen.

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