Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Grundprinzip des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2. Vorrangig vor der Verteilung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 sind die Regelungen der Art. 16, 18 und 19 des OECD-MA. Die Verteilung der Besteuerungsrechte nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 ist im Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses geregelt. Die in Art. 15 Abs. 1 genannten Vergütungen, die eine für Zwecke des Abkommens nach Art. 4 in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, können nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (dem Einsatzstaat) ausgeübt. Wird die Arbeit im Einsatzstaat (dem Quellenstaat) ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen nach Abs. 1 Satz 2 im anderen Staat, dem Einsatzstaat besteuert werden, wenn auch die Voraussetzungen in Abs. 2 erfüllt sind. Die Vorschrift orientiert sich somit am Arbeitsortprinzip, d.h. der Einsatzstaat hat ein Besteuerungsrecht nur insoweit, als Einkünfte für eine dort ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit erzielt werden und aufgrund der ergänzenden...