Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
1
Verteilung der Besteuerungsrechte. Art. 15 und die korrespondierenden Regelungen in den einzelnen DBA haben die immer wichtiger werdende Funktion, die Besteuerungsrechte für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten zu verteilen. Die Regelung steht im Kontext mit anderen Artikeln des OECD-MA, in denen die Besteuerungsrechte für Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16), Ruhegehälter (Art. 18) und Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Art. 19) verteilt werden. All diese Vergütungen weisen bei nachgezahlten Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis Schnittmengen zu den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit im Sinne des Art. 15 auf (siehe Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Rz. 9).
2
Erweiterungen in deutschen DBA. Das OECD-MA enthält keinen Artikel für die in der deutschen Abkommenspraxis zu findenden Sonderregelungen für Grenzgänger (vgl. unter Rz. 135 ff.). Ferner sieht das OECD-MA keine ausdrückliche Regelung für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor, die der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die ...