Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992. Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992 sieht eine Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für den Ansässigkeitsstaat der Person vor, die die Einkünfte bezieht. Dem Quellenstaat steht hingegen ein Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit erzielt, die im anderen Staat ausgeübt wird, und diese Einkünfte einer festen Einrichtung im Quellenstaat, welche der Person zur Verfügung steht, zugerechnet werden.
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Art. 14 Abs. 2 OECD-MA 1992. Der Begriff „freier Beruf“ wird in Art. 14 Abs. 2 OECD-MA 1992 beispielhaft definiert. Danach kommen ausdrücklich die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische und unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen als freie Berufe in Betracht. Aus dem Wort „insbesondere“ geht hervor, dass diese Aufzählung der freien Berufe nicht abschließend i...