Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
208
Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg. Die Regelung entspricht im Wesentlichen Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. Es besteht kein Zeitraumbezug für die Ermittlung der Immobilienquote. Neben Anteilen an einer Gesellschaft S. 1054 werden auch „vergleichbare Rechte“ erfasst werden. Die Nennung der Regelbeispiele „wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust“ fehlt. Dies begründet keine materielle Abweichung.
209
Art. 13 Abs. 4 DBA-Luxemburg. Die Regelung entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014. Die Zuweisung erfolgt an den Staat der tatsächlichen Geschäftsführung und nicht wie im OECD-MA 2017 an den Ansässigkeitsstaat. Binnenschiffe sind anders als im OECD-MA 2017 erfasst.
210
Art. 13 Abs. 6 DBA-Luxemburg. Es handelt sich um eine Sonderregelung zur Wegzugsbesteuerung. Die Regelung gestattet dem Wegzugsstaat nach dem Ansässigkeitswechsel einer natürlichen Person in den anderen Vertragsstaat, die im Wegzugsstaat mindestens fünf Jahre ansässig war, den Vermögenszuwachs von Anteilen an Gesellschaften, die im Wegzugsstaat ansässig sind, bis zu dem Wohnsitzwechsel zu besteuer...