Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. In einem Vertragsstaat ansässige Person
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Person. Wer Person sein kann, richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b. Erfasst werden natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen (z.B. land- und forstwirtschaftliche Genossenschaft). Bei steuerlich transparenten Personengesellschaften bzw. Sondervermögen (z.B. offener Immobilienfonds i.S. von § 2 Abs. 1 und 2 InvG) werden die Veräußerungsgewinne den einzelnen Gesellschaftern (Mitunternehmern) bzw. Anlegern als eigene Gewinne zugerechnet; dementsprechend kommt es auf die Ansässigkeit des einzelnen Gesellschafters bzw. Anlegers an.
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Ansässigkeit im einem Vertragsstaat. Der Empfänger der Einkünfte muss eine natürliche oder juristische Person sein, die in mindestens einem Vertragsstaat ansässig ist (vgl. Art. 1 Rz. 31 ff.), d.h. die Person muss nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht unbeschränkt steuerpflichtig und damit abkommensberechtigt sein (vgl. Art. 4 Rz. 23 ff.). Die Abkommensberechtigung muss im Zeitpunkt der Einkünfteerzielung vorliegen. Bei transparenten Personengesellschaften kommt es auf die d...