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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

4. Veräußerung von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dient

a) Bewegliches Vermögen

76

Begriff des beweglichen Vermögens. Zum Begriff des beweglichen Vermögens s. Rz. 47 f.

b) Dem Betrieb dienend

77

Tatsächlich und objektiv erkennbar zum Betrieb eines Schiffs bzw. Luftfahrzeugs gehörend. Wann das bewegliche Vermögen einem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, wird abkommensrechtlich nicht bestimmt. Nach dem Sinn und Zweck der Einbeziehung dieses beweglichen Vermögens in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 3 muss das bewegliche Vermögen tatsächlich und objektiv erkennbar zum Betrieb eines Schiffs bzw. Luftfahrzeugs gehören. Nicht erforderlich ist, dass das Wirtschaftsgut zum Zweck des Dienens angeschafft oder hergestellt wurde. Nicht ausreichend ist, dass das Wirtschaftsgut nur zum Dienen im Betrieb bestimmt ist, es muss tatsächlich im Betriebsablauf genutzt werden. Beispiele hierfür sind Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Container, Betriebsstoffe, Proviant, Ersatzteile.

c) Veräußerung

78

Begriff der Veräußerung. Zum Begriff der Veräußerung s. Rz. 32 ff....

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