Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Veräußerung von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dient
a) Bewegliches Vermögen
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Begriff des beweglichen Vermögens. Zum Begriff des beweglichen Vermögens s. Rz. 47 f.
b) Dem Betrieb dienend
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Tatsächlich und objektiv erkennbar zum Betrieb eines Schiffs bzw. Luftfahrzeugs gehörend. Wann das bewegliche Vermögen einem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, wird abkommensrechtlich nicht bestimmt. Nach dem Sinn und Zweck der Einbeziehung dieses beweglichen Vermögens in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 3 muss das bewegliche Vermögen tatsächlich und objektiv erkennbar zum Betrieb eines Schiffs bzw. Luftfahrzeugs gehören. Nicht erforderlich ist, dass das Wirtschaftsgut zum Zweck des Dienens angeschafft oder hergestellt wurde. Nicht ausreichend ist, dass das Wirtschaftsgut nur zum Dienen im Betrieb bestimmt ist, es muss tatsächlich im Betriebsablauf genutzt werden. Beispiele hierfür sind Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Container, Betriebsstoffe, Proviant, Ersatzteile.
c) Veräußerung
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Begriff der Veräußerung. Zum Begriff der Veräußerung s. Rz. 32 ff....