Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Bewegliches Vermögen
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Negativabgrenzung zum unbeweglichen Vermögen. Der Begriff „bewegliches Vermögen“ ist abkommensrechtlich nicht definiert. Aus dem Abkommenszusammenhang mit Art. 13 Abs. 1 ergibt sich, dass das bewegliche Vermögen alle Vermögenswerte umfasst, die nicht unbewegliches Vermögen i.S. des Art. 6 Abs. 2 sind. Insofern fallen in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 — und nicht Art. 13 Abs. 2 — auch Zubehörgegenstände und das Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, obwohl diese Vermögenswerte im Regelfall beweglicher Natur sind. Neben den beweglichen materiellen Wirtschaftsgütern werden auch immaterielle Vermögenswerte wie der Firmenwert (Goodwill), Forderungen, Wertpapiere, Lizenzrechte, Patentrechte und dergleichen von Art. 13 Abs. 2 erfasst (s. Art. 13 Rz. 24 OECD-MK). Bewegliches Vermögen sind auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Beteiligungen an Personengesellschaften gehören dann zum beweglichen Vermögen, wenn sie infolge einer intransparenten Betrachtung als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden. Nach deutschem Steuerrecht ist die Pe...