Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Überblick. Art. 13 besteht aus fünf Absätzen, von denen jeder das Besteuerungsrecht für einen anderen Gegenstand der Veräußerung bestimmt.
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Abs. 1. Art. 13 Abs. 1 regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen i.S. des Art. 6. Entsprechend der Regelung für die Besteuerung der Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens (vgl. Art. 6 Abs. 1) richtet sich die Besteuerung der Veräußerungsgewinne nach dem Belegenheitsprinzip, d.h. das Besteuerungsrecht wird dem Staat, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, zugeordnet.
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Abs. 2. Art. 13 Abs. 2 beinhaltet die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, sowie aus der Veräußerung der Betriebsstätte selbst. Das Besteuerungsrecht liegt hier — auch entsprechend der Regelung für die Besteuerung der laufenden Einkünfte (vgl. Art. 7 Abs. 1) — beim Betriebsstättenstaat (sog. Betriebsstättenprinzip).
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Abs. 3. Art. 13 Abs. 3 beschäftigt sich mit den Gewinnen aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen und dem beweglichen...