Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Tatsächliche Zuordnung der Anteile zur Betriebsstätte
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Rechtliche Zuordnung grds. nicht ausreichend. Letztlich ist erforderlich, dass der Anteil an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft „tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört“. Die Formulierung unterscheidet sich von der in Art. 13 Abs. 2, die von „Betriebsvermögen einer Betriebsstätte“ spricht. Der BFH versteht letztere Formulierung dahin, dass auch eine rein steuerrechtliche Zuordnung zu einer Betriebsstätte genügt, so dass ein im Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft befindlicher Gesellschaftsan S. 829 teil zum „Betriebsvermögen“ dieser Betriebsstätte für Zwecke des Art. 13 Abs. 2 wird. Der Anteil mag abkommensrechtlich sogar „Betriebsvermögen“ einer gewerblich geprägten Personengesellschaft werden können, aus den in Rz. 199 dargestellten Gründen verfügt eine bloße gewerblich geprägte Personengesellschaft nie über eine abkommensrechtliche Betriebsstätte. Daraus folgt für Art. 10 Abs. 4 aber zugleich, dass eine „tatsächliche“ Zugehörigkeit zu einer Betriebsstätte auch e...