Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Abkommensberechtigung juristischer Personen
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Begriff der juristischen Person. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sind neben den natürlichen Personen und allen anderen Personenvereinigungen auch Gesellschaften vom Begriff der Person umfasst. Unter Gesellschaft wiederum werden juristische Personen und andere Rechtsträger verstanden, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Nicht weiter definiert wird die „juristische Person“. Hierzu ist — wie bei den natürlichen Personen — auf das Recht des Anwenderstaates abzustellen. In Deutschland sind die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG aufgezählt. Zu nennen sind dabei insbesondere die Kapitalgesellschaften, also Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; aber auch andere juristische Personen des privaten Rechts, wie etwa rechtsfähige Stiftungen. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG ist keine eigenständige Rechtsform neben der GmbH, sondern stellt eine Variante dieser Rechtsform dar...