Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat
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Ansässigkeit. So wie sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit der die Dividenden zahlenden Gesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 richtet (vgl. Rz. 40), gilt das auch für den Dividendenempfänger. Der Dividendenempfänger kann aber nicht nur eine Gesellschaft sein, sondern auch eine natürliche Person oder eine andere Personenvereinigung. Nach Art. 4 Abs. 1 bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals (unbeschränkt) steuerpflichtig ist. In Deutschland ist eine natürliche Person grds. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Gesellschaft ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren statutarischen Sitz hat, wobei eines der beiden Kriterien genügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Art. 4 Abs...