Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle (Abs. 2)
25
Keine Änderung gegenüber dem OECD-MA 2014. Im Hinblick auf die Gewinne eines Unternehmens aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle ergeben sich gegenüber dem OECD-MA 2014 keine Besonderheiten. Mit den Einschränkungen, dass nunmehr der Ansässigkeitsstaat des an dem Pool o.Ä. beteiligten Unternehmens das ausschließliche Besteuerungsrecht für die entsprechenden Gewinne hat und die Binnenschifffahrt im rein nationalen Verkehr vom Anwendungsbereich des Art. 8 ausgenommen ist, gelten die in Art. 8 (2014) Rz. 67 ff. dargestellten Grundsätze entsprechend.