Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Malta
a) Abweichungen zum OECD-MA 2014
188
Allgemeines. Abgesehen von der Binnenschifffahrt, die nicht ausdrücklich geregelt ist, stimmt Art. 8 DBA-Malta inhaltlich mit dem zwischen Deutschland und Österreich geschlossenen DBA überein (vgl. die Darstellung in Rz. 134 f.).
b) Konsequenzen
189
Binnenschifffahrt. Da eine spezielle Regelung für die Binnenschifffahrt fehlt, findet auf entsprechende Gewinne Art. 7 DBA-Malta Anwendung.
c) Vermeidung der Doppelbesteuerung
190
Malta als Wohnsitzstaat. Aufgrund der abschließenden Rechtsfolge des Art. 8 DBA-Malta („können nur“) sind die betreffenden Einkünfte im Wohnsitzstaat stets freizustellen (vgl. Rz. 1). Das Recht Maltas als Wohnsitzstaat, diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, bleibt davon unberührt.
191
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung entsprechender Einkünfte durch deren Freistellung unter Progressionsvorbehalt (vgl. Rz. 1).