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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Griechenland

a) Abweichungen zum OECD-MA 2014

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Allgemeines. Im Wesentlichen entspricht Art. V DBA-Griechenland Art. 8 OECD-MA 2014. Während die die Schifffahrt betreffenden Regelungen teils erheblich von Art. 8 OECD-MA 2014 bzw. 2017 abweichen, entsprechen Art. V Abs. 3 und 4 in Bezug auf die Luftfahrt vollständig Art. 8 Abs. 1, 4 OECD-MA 2014. Für die Einkünfte aus der Schifffahrt ist der Anwendungsbereich der Norm im Vergleich zum OECD-MA 2014 bzw. 2017 jedoch eingeschränkt. Während Griechenland als Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für entsprechende Gewinne nur hat, sofern der Registerhafen des betreffenden Schiffes sich in Griechenland befindet (Abs. 1), hat umgekehrt Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht nur dann, wenn es zugleich sowohl der Geschäftsleitungsstaat des Schifffahrtsunternehmens als auch der Wohnsitzstaat derjenigen Person ist, der diese Einkünfte zuzurechnen sind (Abs. 2). Im Übrigen findet auf Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr Art. III bzw. das Betriebsstättenprinzip unmittelbar Anwen...

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