Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Grundsatz — Ansässige Person. Art. 1 enthält nunmehr drei Absätze. Abs. 1 besteht lediglich aus einem Satz: „Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.“ Die einzelnen Begriffe definiert Art. 1 Abs. 1 nicht selbst. Insoweit ist auf die Definitionen an anderen Stellen im Abkommen selbst bzw. über Art. 3 Abs. 2 auf Begriffe des nationalen Rechts der Vertragsstaaten zurückzugreifen (vgl. Art. 3 Rz. 66 ff.). Innerhalb des Abkommens sind hier insbesondere Art. 3 Abs. 1 Buchst. a (Begriff der „Person“) und Art. 4 (Begriff der „ansässigen Person“) von Bedeutung. Die Abgrenzung, ob für diese Begriffe auf das Recht der jeweiligen Vertragsstaaten zurückzugreifen ist, oder ob diesen eine eigenständige abkommensrechtliche Bedeutung zuzumessen ist, ist eine der Grundfragen für die Bestimmung des subjektiven Anwendungsbereichs.
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Hybride Rechtsträger und Gebilde. Ein Grundproblem der Abkommensanwendung war und ist die Behandlung von Rechtsträgern (als Hauptanwendungsfall: Personengesellschaften) und ander...