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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

148

Schweiz als Wohnsitzstaat. Aufgrund der abschließenden Rechtsfolge des Art. 8 DBA-Schweiz („können nur“) und vorbehaltlich der Regelung in Art. 8 Abs. 5 DBA-Schweiz sind die betreffenden Einkünfte im Wohnsitzstaat stets freizustellen (vgl. Rz. 1). Das Recht der Schweiz als Wohnsitzstaat, diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, bleibt davon unberührt (vgl. Art. 23A/B Rz. 204). In den Fällen des Art. 8 Abs. 5 DBA-Schweiz vermeidet die Schweiz als Wohnsitzstaat des Mitunternehmers eine Doppelbesteuerung der einer deutschen Betriebsstätte zuzuordnenden (anteiligen) Beteiligungseinkünfte nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Schweiz durch deren Freistellung unter Progressionsvorbehalt.

149

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung entsprechender Einkünfte durch deren Freistellung unter Progressionsvorbehalt (vgl. Rz. 1). In den Fällen des Art. 8 Abs. 5 DBA-Schweiz vermeidet Deutschland eine Doppelbesteuerung der einer aktiven Betriebsstätte in der Schweiz zuzurechnenden (anteiligen) Beteiligungser...

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