Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
145
Betrieb mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen gem. Art. 8 Abs. 4 Buchst. a DBA-Schweiz. Art. 8 Abs. 4 Buchst. a DBA-Schweiz regelt klarstellend, dass der Unternehmer nicht zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeuges sein muss, mit dem er sein Unternehmen betreibt. Betreiber eines Seeschiffes bzw. Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr bzw. eines Binnenschiffes i.S.d. Art. 8 DBA-Schweiz kann daher sowohl der Vercharterer als auch der Charterer sein (Rz. 32).
146
Tätigkeit von Agenturen gem. Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-Schweiz. Lediglich Klarstellungsfunktion hat auch Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-Schweiz, wonach die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 auch für Agenturen gelten, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt. Der Begriff „Agentur“ ist abkommensrechtlich nicht definiert, so dass sich seine Bedeutung grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats richtet. Sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Handelsrecht handelt der A...