Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Während Art. 8 Abs. 1, 2, 3, 4 Buchst. c DBA-Schweiz nahezu wörtlich Art. 8 OECD-MA 2014 entsprechen, bestimmt Abs. 5 eine vom OECD-MA 2014 abweichende Verteilung des Besteuerungsrechts, wenn Personengesellschaften Betreiber i.S.d. Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz sind. Die über den Wortlaut des OECD-MA 2014 hinausgehenden Regelungen in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b DBA-Schweiz haben dagegen lediglich klarstellende Funktion. Abweichend von Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 gilt die Bestimmung in Art. 8 Abs. 4 Buchst. c DBA-Schweiz auch für die Binnenschifffahrt.