Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Im Unterschied zum OECD-MA 2014 bzw. im Gleichklang mit dem OECD-MA 2017 bestimmt Art. 8 Abs. 1 DBA-Russland, dass Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie von Binnenschiffen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden kön S. 647 nen. Nach Art. 8 Abs. 2 DBA-Russland gilt Abs. 1 auch für die Einkünfte aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und dazugehöriger Ausrüstung, die dem Transport der Container dient) i.Z. mit dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bzw. von Binnenschiffen.